Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Allgemeine Informationen

Die "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber*innen im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit der steuerpflichtigen Person abstellen.

Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen, insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt, wie etwa

1. der Erteilung einer Gaststättenkonzession,
2. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder
3. der Erteilung öffentlicher Aufträge.

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten der steuerpflichtigen Person. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens der antragstellenden Person in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten der antragstellenden Person erfolgt insoweit nicht.

Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen/derjenigen überlassen, der/die die von der steuerpflichtigen Person begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).

Voraussetzungen

Es müssen keinerlei Voraussetzungen erfüllt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument

Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren anfallen. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Kommune.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen bei der Antragstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

Rechtsgrundlage

§ 1 Nr. 4 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

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