Für die Teilung von Gebäuden in eigenständige Einheiten (sogenanntes Sondereigentum), zum Beispiel in Eigentumswohnungen oder einzelne Bereiche eines gewerblich genutzten Gebäudes, ist eine durch die Bauaufsicht ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung einschließlich der zugehörigen Aufteilungspläne erforderlich.
Baulich nicht abgeschlossene Bereiche wie Gartenanteil, erdgeschossige Terrassen und offene Stellplätze können nach einer Rechtsänderung auch Sondereigentum bilden.
Alle Wohneinheiten bzw. gewerblich genutzten Bereiche sind zu nummerieren. Jeder einzelne Raum einer Wohneinheit/eines gewerblich genutzten Bereichs ist zu kennzeichnen. Räume wie Keller, Abstellraum, Stellplatz, Vorratsraum und Ähnliches, erhalten die gleiche Nummer wie die dazugehörende Wohnung/der dazugehörende gewerblich genutzte Bereich. Der Gebäudeschnitt ist entsprechend zu nummerieren.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ersetzt nicht die Baugenehmigung. Sie trifft auch keine Aussagen über den bau- und planungsrechtlichen Zustand des Gebäudes.