Der Tod eines Menschen muss dem zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden. Erst nach erfolgter Beurkundung des Sterbefalles im Sterberegister kann eine Sterbeurkunde als amtlicher Nachweis über den Tod ausgestellt werden.
Zur Anzeige eines Sterbefalles sind gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz (PStG) mündlich in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
Zur Anzeige eines Sterbefalles sind gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz (PStG) mündlich in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist die entsprechende Einrichtung gem. § 30 Personenstandsgesetz (PStG) schriftlich zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet.
Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt Höxter, sofern der Tod eines Menschen im Stadtgebiet von Höxter eingetreten ist.
Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt Höxter, sofern der Tod eines Menschen im Stadtgebiet von Höxter eingetreten ist.
