Reisegewerbekarte (Antrag)

Allgemeine Informationen

Benötige ich eine Reisegewerbekarte?

Bei der Reisegewerbekarte handelt es sich um eine Erlaubnis. Eine Reisegewerbekarte wird benötigt, wenn jemand eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber keine gewerbliche Niederlassung hat oder ohne vorherige Bestellung tätig ist.

Darunter fallen laut § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO):

  • Der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen
  • Das Anbieten von Leistungen
  • Die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung (Tür-zu-Tür-Geschäft)
  • Die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart
  • Schrotthandel
  • Imbisswagen
  • Markthändler
  • Mobile Friseurin/Friseur

Die Auflistung ist nicht abschließend.

 

Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht sind in § 55 a GewO geregelt.

Einige Beispiele sind:

  • Teilnahme an Messen, Festen oder öffentlichen Festen, wenn hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
  • Der Vertrieb von selbstgewonnenen Erzeugnissen z. B. Gemüse- und Obstanbau, Urproduktion (§ 55 a Abs. 1 Nr. 2)
  • Sie Ihren Wohnsitz in einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohner haben und dort die gewerbliche Tätigkeit ausführen möchten (§ 55 Abs. 1 Nr. 3)

Weitere Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht finden Sie in § 55 a und § 55 b der Gewerbeordnung online unter https://service.wirtschaft.nrw

An wen muss ich mich wenden?

Die Beantragung kann online über das Wirtschaftsserviceportal NRW oder persönlich bei der Stadt Höxter erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens Reisegewerbekarte:

  • Personalausweis
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Führungszeugnis der Belegart "O"
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9"
  • Ggf. Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts (bei Imbisswagen)
  • Ggf. Unterrichtungsnachweis nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis), (bei Imbisswagen)
  • Für juristische Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Antragstellung durch eine Vertreterin/einen Vertreter: Vollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis

Die Reisegewerbekarte kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller/in zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die oben aufgelisteten Belege nach. Die Gewerbeabteilung prüft daraufhin, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf.

Im Einzelnen können noch gesonderte Unterlagen notwendig sein, die Ihnen die zuständige Stelle mitteilen wird.

Welche Gebühren fallen an?

300,00 EUR

Rechtsgrundlage

§§ 55 ff Gewerbeordnung

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