Benötige ich eine Reisegewerbekarte?
Bei der Reisegewerbekarte handelt es sich um eine Erlaubnis. Eine Reisegewerbekarte wird benötigt, wenn jemand eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber keine gewerbliche Niederlassung hat oder ohne vorherige Bestellung tätig ist.
Darunter fallen laut § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO):
- Der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen
- Das Anbieten von Leistungen
- Die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung (Tür-zu-Tür-Geschäft)
- Die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart
- Schrotthandel
- Imbisswagen
- Markthändler
- Mobile Friseurin/Friseur
Die Auflistung ist nicht abschließend.
Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht sind in § 55 a GewO geregelt.
Einige Beispiele sind:
- Teilnahme an Messen, Festen oder öffentlichen Festen, wenn hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
- Der Vertrieb von selbstgewonnenen Erzeugnissen z. B. Gemüse- und Obstanbau, Urproduktion (§ 55 a Abs. 1 Nr. 2)
- Sie Ihren Wohnsitz in einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohner haben und dort die gewerbliche Tätigkeit ausführen möchten (§ 55 Abs. 1 Nr. 3)
Weitere Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht finden Sie in § 55 a und § 55 b der Gewerbeordnung online unter https://service.wirtschaft.nrw
