Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde können Parkausweise zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen ausgestellt werden.
Der EU-Ausweis wird durch die Abteilung "Bürgerservice und Standesamt" ausgestellt.
Für Menschen mit einer amtlich festgestellten Schwerbehinderung ohne das Merkzeichen „aG" oder „Bl" im Schwerbehindertenausweis gibt es in eingeschränktem Umfang Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung.
Dieser ist bei nebenstehender Ansprechperson zu beantragen.
Anspruchsberechtigt sind
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G" und „B"
und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 alleine für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) oder
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G" und „B"
und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 alleine für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane oder
Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke
mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 oder
Menschen mit künstlichen Darmausgang und gleichzeitiger künstlicher
Harnableitung
mit einem GdB von mindestens 70.
Die Parkerleichterungen gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Sonderparkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol dürfen nicht benutzt werden!
Im Stadtgebiet Höxter wird die erteilte Ausnahmegenehmigung jedoch auf ausgewiesenen Sonderparkplätzen in der Hennekenstraße und in der Tiefgarage in der Uferstraße anerkannt.
Im Genehmigungsfall wird eine Ausnahmegenehmigung ausgehändigt. Auf die darin aufgeführten Parkregelungen weisen wir hin.
