Gewerbeummeldung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb innerhalb der Gemeinde verlegen oder die Tätigkeit des Gewerbes wechseln oder ausdehnen wollen oder sich der Name geändert hat, müssen Sie den Gewerbebetrieb ummelden.

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches einer Behörde, ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen.

Eine Namensänderung des Gewerbetreibenden ist ab 1.1.2023 meldepflichtig und mit einer Ummeldung anzuzeigen

Das Unterlassen der Anzeige zur Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Anzeigepflichtig ist der Gewerbetreibende selbst. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft die vertretungsberechtigten Geschäftsführenden (GmbH) bzw. der Vorstand (AG).

An wen muss ich mich wenden?

Die Beantragung kann online über das Wirtschaftsserviceportal NRW oder persönlich bei der Stadt Höxter erfolgen.

Voraussetzungen

Es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.

Es darf keine Scheinselbstständigkeit vorliegen. 

Bitte beachten Sie, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegen kann, wenn eine als selbstständig eingestufte Tätigkeit in Wirklichkeit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnelt. Dies kann dazu führen, dass sozialversicherungspflichtige Anforderungen umgangen werden und strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
  2. Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
  3. Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
  4. Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt,
  5. Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession,
  6. Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister),
  7. Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages).
Welche Gebühren fallen an?

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Tarifstelle 10.1.1.2.3

Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 S. 1 und § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung)

  1. Grundgebühr: 26 Euro,
  2. Grundgebühr für eine juristische Person: 33 Euro

Abhängig von der Anzahl der gesetzlichen Vertretungen kann die Gebühr auch höher liegen (ab der zweiten vertretungsberechtigten Person jeweils 13 Euro pro Person zusätzlich). Die Gebühr wird am Ende des Anmeldeprozesses automatisiert erhoben. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Verlegung oder der Änderung/Erweiterung der Tätigkeit umgemeldet werden. Sollte die Verlegung oder Änderung/Erweiterung der Tätigkeit länger als vier Wochen zurückliegen, kann ggf. ein Verwarngeld erhoben werden. Liegt die Verlegung oder Änderung/Erweiterung der Tätigkeit mehr als sechs Monate zurück, kann ggf. ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

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