In den Gemeindeverwaltungen wird ein Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) in der Gemeinde angezeigten Unternehmen und Betriebe geführt, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.
Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können auf Antrag eine Auskunft über Gewerbetreibende erhalten. Eine Einwilligung der Betroffenen für die Weitergabe der Daten ist nicht erforderlich.
Die Auskunft beschränkt sich auf den Namen des Betriebs oder der Gewerbetreibenden, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Für eine darüberhinausgehende erweiterte Auskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (beispielsweise zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen; Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden). Die erweiterte Auskunft erhalten Sie nicht über den Onlinedienst, sondern bei der jeweils zuständigen Gewerbebehörde.
Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hierbei nicht um das sogenannte gewerbliche Führungszeugnis, welches Sie beispielsweise für öffentliche Ausschreibungen benötigen.