Gewerberegisterauskunft (Auskunft über Gewerbetreibende)

Allgemeine Informationen

In den Gemeindeverwaltungen wird ein Verzeichnis über die gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) in der Gemeinde angezeigten Unternehmen und Betriebe geführt, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.

Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können auf Antrag eine Auskunft über Gewerbetreibende erhalten. Eine Einwilligung der Betroffenen für die Weitergabe der Daten ist nicht erforderlich.

Die Auskunft beschränkt sich auf den Namen des Betriebs oder der Gewerbetreibenden, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Für eine darüberhinausgehende erweiterte Auskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (beispielsweise zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen; Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden). Die erweiterte Auskunft erhalten Sie nicht über den Onlinedienst, sondern bei der jeweils zuständigen Gewerbebehörde. 

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hierbei nicht um das sogenannte gewerbliche Führungszeugnis, welches Sie beispielsweise für öffentliche Ausschreibungen benötigen.

Voraussetzungen

Ohne eine besondere Begründung können Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) erhalten. Für eine darüberhinausgehende erweiterte Auskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse (beispielsweise durch Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen oder ähnliches) nachweisen. Die erweiterte Auskunft erhalten Sie nicht über diesen Onlinedienst, sondern bei der jeweils zuständigen Gewerbebehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

12.1.5 Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden

Gebühr: 5 bis 100 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

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