Wenn die in der Gewerbeanzeige erhobenen Daten Ihres Gewerbebetriebes nicht (mehr) zutreffend sind, können Sie diese Änderungen der zuständigen Behörde mitteilen.
Eine Änderungsmitteilung kann ausschließlich dann gestellt werden, wenn kein als Ummeldung anzeigepflichtiger Vorgang nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) vorliegt.
Zu den Vorgängen, die unter die Ummeldung fallen, zählen:
- Die Verlegung des Gewerbes innerhalb der Gemeinde,
- Die Änderung des Firmennamens,
- Die Namensänderung,
- Die Erweiterung der Tätigkeit,
- Die Änderung der Tätigkeit.
Alle weiteren Änderungen, zum Beispiel die Änderung in der Wohnanschrift oder die Benennung einer neuen gesetzlichen Vertretung, können Sie über die Änderungsmitteilung der zuständigen Behörde melden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine Änderungsmitteilung ist nur dann möglich, wenn es sich nicht um einen als Ummeldung anzeigepflichtigen Vorgang nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) handelt.
Es darf keine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Bitte beachten Sie, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegen kann, wenn eine als selbstständig eingestufte Tätigkeit in Wirklichkeit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnelt. Dies kann dazu führen, dass sozialversicherungspflichtige Anforderungen umgangen werden und strafrechtliche Konsequenzen drohen.
