Wenn Sie eine planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit ausüben möchten, handelt es sich um ein Gewerbe, welches Sie anmelden müssen.
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs/einer Hauptniederlassung,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z.B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung und muss bei beiden Behörden separat an- bzw. abgemeldet werden).
Wer ein Gewerbebetrieb anfängt, muss dies gleichzeitig anzeigen.
Anzeigepflichtig sind:
- Einzelgewerbe: Der/Die Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR): Die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen,
- Kommanditgesellschaft (z.B. KG): Jede/r persönlich haftende Gesellschafter/in, die Kommanditist/innen einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): Die gesetzliche Vertretung.
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, sollten Sie mit den Startercentern, der Gewerbestelle oder den Finanzbehörden abklären.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten.
Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei),
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Für die Ausübung einiger gewerblicher Tätigkeiten sind spezielle Erlaubnisse bzw. Zulassungen erforderlich (z.B. Gaststätten, Hotels, Reisegewerbe oder Finanzdienstleistungen). Weitere Auskunft hierzu erhalten Sie über den Behördenwegweiser, das örtliche Gewerbeamt oder die Geschäftsstelle des Einheitlichen Ansprechpartners NRW.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (z.B. AG, GmbH, KgaA).
Es darf keine Scheinselbstständigkeit vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegen kann, wenn eine als selbstständig eingestufte Tätigkeit in Wirklichkeit einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnelt. Dies kann dazu führen, dass sozialversicherungspflichtige Anforderungen umgangen werden und strafrechtliche Konsequenzen drohen.
