Geburtsurkunde

Allgemeine Informationen
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung können auf Antrag folgende Urkunden ausgestellt werden:

  • Geburtsurkunde
  • Internationale Geburtsurkunde
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
Voraussetzungen
Urkunden/ Auskünfte kann man gem. § 62 Personenstandsgesetz (PStG) nur für
  • sich selbst,
  • den Ehegatten / Lebenspartner (nicht Verlobten),
  • die Eltern
  • die Kinder erhalten.
 
Urkunden dürfen nur von berechtigten Personen angefordert werden. Es besteht die Möglichkeit eine Vollmacht zur Abholung von Urkunden an Dritte auszustellen.

Behörden bekommen Urkunden und Auskünfte nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

Andere Personen bekommen Urkunden und Auskünfte nur, wenn eine Vollmacht eines Berechtigten vorliegt (Ausweis des Vollmachtgebers ist mitzubringen) oder wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird. Bei Geschwistern der Person, auf die sich der Registereintrag bezieht, reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus.

Betreuer können Urkunden für die betreute Person unter Vorlage der Bestallungsurkunde persönlich, schriftlich oder per E-Mail (Bestallungsurkunde in Kopie/ eingescannt beifügen) bestellen.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung der genannten Urkunden liegt beim Standesamt Höxter, sofern das beurkundete Ereignis (die Geburt) im Stadtgebiet von Höxter stattgefunden hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung benötigt. Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/innen des Standesamtes.

Welche Gebühren fallen an?

Ausstellung der Urkunde
Gebühr: EUR 15,00

Jede weitere Urkunde des gleichen Urkundentyps im selben Arbeitsgang
Gebühr: EUR 7,50

Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Gebühr: EUR 60,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter/innen des Standesamtes.

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Ansprechpartner