Ein Kind wurde im Stadtgebiet geboren. Das Standesamt beurkundet die Geburt.
Beurkundung von Geburten
Allgemeines
Wird Ihr Kind im St. Ansgar-Krankenhaus geboren, ist dem Standesamt die Geburt binnen einer Woche seitens des Krankenhauses anzuzeigen. Aus der Geburtsanzeige muss hervorgehen wann und wo Ihr Kind geboren wurde, wer die Eltern sind und welchen Vornamen es erhalten soll.
Darüber hinaus kann die Anmeldung des Kindes auch durch die sorgeberechtigten Eltern oder ggf. durch jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, vorgenommen werden.
Bei einer Hausgeburt sind die vorzulegenden Urkunden identisch. Darüber hinaus stellt die Hebamme/ die Ärztin/ der Arzt eine Geburtsbescheinigung aus, mit der eine Person, die bei der Geburt zugegen war, diese mündlich oder schriftlich beim Standesamt anzeigen muss.
Welchen Vornamen soll das Kind bekommen?
Wer bestimmt den oder die Vornamen für das Kind?
Das Recht zur Erteilung des Vornamens oder der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge, d.h., sind die Eltern des Kindes verheiratet, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, bestimmt die Mutter des Kindes den oder die Vornamen allein. Sind die Eltern des Kindes zwar nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht (s. unten Hinweise) für das Kind, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam. Die Erteilung des Vornamens oder der Vornamen erfolgt in der Form, dass der oder die Vornamen in ein dafür vorgesehenes Formular (im Krankenhaus) eingetragen werden und die Eltern bzw. die Mutter die Richtigkeit des Vornamens oder der Vornamen durch ihre Unterschrift bestätigen. Sind die Eltern des Kindes verheiratet bzw. haben sie das gemeinsame Sorgerecht, müssen beide Elternteile die Richtigkeit des oder der Vornamen durch ihre Unterschrift bestätigen.
Was ist bei der Auswahl des Vornamens oder der Vornamen zu beachten?
Bei der Auswahl der Vornamen ist zu beachten, dass Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden dürfen. Bis zu zwei Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Es ist auch die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname zulässig. Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Kann ein Vorname sowohl für Jungen als auch für Mädchen vergeben werden, so empfiehlt sich, dem Vornamen einen zweiten typisch weiblichen oder männlichen Vornamen hinzuzufügen.
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten sie als EIN Name.
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Bitte nehmen Sie keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex usw. vor und achten Sie auf die richtige Schreibweise des Namens.
Welchen Familiennamen bekommt das Kind?
Die Eltern führen einen gemeinsamen Ehenamen
Führen die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
Haben die Eltern jedoch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass diese allgemeine Regel nicht zum Zuge kommt. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Standesamtes zur Verfügung.
Die Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen
Führen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Namen und steht ihnen die Sorge für das Kind gemeinsam zu (auch wenn sie nicht verheiratet sind), bestimmen sie entweder den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen.
Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser damit einverstanden ist (gebührenpflichtige Erklärung).
Haben die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass noch andere Möglichkeiten der Namensführung bestehen. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Standesamtes zur Verfügung.
Geburtsname
Der Name einer Person richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem der gewöhnliche Aufenthalt ist. Als Elternteil haben Sie Wahlmöglichkeiten zur Erteilung des Geburtsnamens Ihres Kindes, abhängig vom Familienstand und dem Sorgerechtsverhältnis.
Hinweise und Erklärungen
Familienbuch
Das Familienbuch ist eine Karteikarte, die von 1958 bis 2008 bei einer Eheschließung in einem deutschen Standesamt angelegt wurde.
Im Familienbuch wurden die Ehegatten und deren Eltern eingetragen. Wenn Kinder geboren wurden, wurden diese auch in das Familienbuch eingetragen. Eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch wurde den Ehegatten bei der Eheschließung ausgehändigt.
Seit dem 01.01.2009 wird das Familienbuch nicht mehr fortgeführt. Sämtliche Heiratseinträge werden als Eheregister fortgeführt. Die gemeinsamen Kinder, welche im Familienbuch eingetragen sind, nehmen auch nicht mehr an der Beweiskraft der Urkunde teil.
Das Original des Familienbuches wird bei dem Standesamt geführt, in dessen Bezirk die Ehegatten ihre Ehe geschlossen haben.
Nachbeurkundung einer Eheschließung, welche im Ausland geschlossen wurde (früher Familienbuch auf Antrag)
Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland die Ehe geschlossen haben, haben die Möglichkeit, im Eheregister ihre Eheschließung nachbeurkunden zu lassen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Standesamt.
Vaterschaftsanerkennung
Der Vater des Kindes kann seine Vaterschaft durch Erklärung anerkennen. Notwendig ist dabei die Zustimmung der Mutter. Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Zuständig dafür sind Standesämter, Jugendämter, Amtsgerichte und Notare.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen. In diesem Fall werden bei der Beurkundung der Geburt beide Elternteile in die Urkunden eingetragen. Ist die Vaterschaftsanerkennung noch nicht erfolgt und die Eltern wünschen, dass beide Elternteile in die Urkunden eingetragen werden, kann die Geburtsbeurkundung für einen kurzen Zeitraum zurückgestellt werden, bis die Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist.
Gemeinsames Sorgerecht
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist grundsätzlich die Kindesmutter allein sorgeberechtigt. Die Eltern können das Sorgerecht jedoch auch gemeinsam ausüben. Die gemeinsame Sorge kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Eltern, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung sind die Jugendämter und die Notare, die auch nähere Informationen dazu geben.
