Wer einen Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) gemäß § 2 Gaststättengesetz (GastG).
Gaststättenerlaubnis (dauerhaft)
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragsstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. Außerdem muss der Betrieb die baurechtlichen, lebensmittelrechtlichen und gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wollen Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb übernehmen, kann Ihnen die Fortführung dieses Gaststättenbetriebes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht länger als 3 Monate erteilt werden, sie kann darüber hinaus einmal verlängert werden, sofern ein gewichtiger Grund vorliegt.
Beabsichtigen Sie lediglich alkoholfreie Getränke und / oder zubereitete Speisen zu verabreichen, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. Erlaubnisfreie Gaststätten benötigen jedoch ebenfalls eine gültige Baugenehmigung des zuständigen Fachbereichs Bauaufsicht sowie eine Gewerbeanmeldung, bevor der Betrieb aufgenommen werden kann.
Für den Betrieb eines Freiluftausschankes auf öffentlicher Fläche benötigen Sie neben der Gaststättenerlaubnis zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
Die Beantragung erfolgt mittels unten angezeigten Vordrucks und den dazu gehörenden Unterlagen. Informationen bezüglich der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Merkblatt bzw. erhalten Sie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs in der hiesigen Dienststelle.
Persönlich
Stadt Höxter, Westerbachstraße 45, 37671 Höxter
Abteilung Ordnung, Straßenverkehr, Brandschutz und Rettungsdienst.
Online
Über den oben angezeigten Button „Online-Service“.
Welche Gebühren fallen an?
Gaststättenerlaubnis (dauerhaft)
Die zu entrichtende Verwaltungsgebühr beträgt bei einem Gaststättenbetrieb zurzeit je nach Verwaltungsaufwand ab 800,00 €.
Die Grundgebühr ist gem. § 15 des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bei Antragstellung in voller Höhe zu entrichten. Die nach Verwaltungsaufwand ggfls. fälligen Zuschlagsgebühren werden bei Erlaubniserteilung fällig.
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