Elternbeiträge - Häufig gestellte Fragen
Warum ändern sich ab dem kommendem Schuljahr 2026/27 (ab 01.08.2026) die Elternbeiträge für die Betreuung im Offenen Ganztag in Höxter?
Die Höhe der Elternbeiträge wurde aus den folgenden Gründen überarbeitet:
a) Ab dem 01.08.2026 gilt der Rechtsanspruch auf einen Platz in der Offenen Ganztagsgrundschule für die erste Klassenstufe, der dann jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet wird, so dass ab dem Schuljahr 2029/30 Kinder der ersten bis vierten Klasse den Anspruch geltend machen können. Im Zusammenhang mit diesem Rechtsanspruch wurden die Schließzeiten in der Ferienbetreuung geändert. Von bisher 7 bzw. 6 Wochen Schließzeit an den Grundschulen der Stadt Höxter wurde diese auf 4 Wochen verringert. Diese 3 Wochen zusätzliche Betreuungszeit im offenen Ganztag, die - da Ferienzeit - keine Unterrichtszeit beinhaltet, sondern volle 8 Stunden Betreuungszeit täglich bedeuten, ziehen höhere Kosten für die Betreuung im offenen Ganztag nach sich.
b) Die letzte Anhebung der Elternbeiträge erfolgte vor 8 Jahren. Seitdem sind Sach- wie auch Personalkosten gestiegen. Daher war es nun angezeigt, die Höhe der Elternbeiträge zu überprüfen. Der Rat der Stadt Höxter hat nach entsprechender Vorbereitung im Ausschuss für Bildung, Familie, Soziales und Sport daraufhin eine moderate Anhebung der Elternbeiträge in Abhängigkeit vom Einkommen beschlossen.
Inwiefern ändert sich die Höhe der Elternbeiträge ab dem Schuljahr 2026/2027 (ab 01.08.2026) für die Betreuung im Offenen Ganztag?
Die Höhe der Elternbeiträge ändert sich wie folgt:
a) Einkommensabhängige Elternbeiträge
Die Elternbeiträge für die Betreuung im Offenen Ganztag sind einkommensabhängig. In der Anlage der Satzung finden Sie die Elternbeiträge (Jahresbeitrag und Monatsbeitrag), die entsprechend dem Jahresbruttoeinkommen zugeordnet sind.
Die Einkommensstufen wurden mit denen aus der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen des Kreises Höxter“ harmonisiert.
Die Stufe 0 der Jahreseinkommensgrenze wurde von 19.199 € auf 30.000 € angehoben, wodurch sich für Familien mit geringem Einkommen eine Entlastung ergeben wird.
Die Staffelung im oberen Einkommensbereich wurde von bisher maximal 81.250 € auf
125.000 € ausgeweitet.
Die Elternbeiträge erhöhen sich sodann pro Schuljahr um zwei Prozent.
b) Folgende Personen sind von der Beitragspflicht befreit:
Empfänger und Empfängerinnen von
· Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
· Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII),
· Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
· Kindergeldzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) oder
· Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
sowie Pflegeeltern im Rahmen des § 33 SGB VIII.
Ein entsprechender Nachweis ist zwingend vorzulegen.
c) Änderung der Geschwisterkind-Regelung
Ab dem 01.08.2026 gilt folgende Regelung für Familien, die mehr als ein Kind in einer der angebotenen Betreuungsarten angemeldet haben:
Nehmen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig auf dem Gebiet der Stadt Höxter
· an der Betreuungsform „Offene Ganztagsschule“ und/oder
· an der Betreuungsform „Schule von acht bis eins“ (sogenannte Übermittagsbetreuung / ÜMi) und/oder
· an der Betreuungsform „Pädagogische Hausaufgaben- und Nachmittagsbetreuung im Sekundarbereich I“ (Realschule und Gymnasium) und/oder
· an der Betreuungsform „Kindertageseinrichtung“ (Kita oder Kindertagespflege)
teil, so wird für das Geschwisterkind, für das der höchste Elternbeitrag zu zahlen ist, dieser in voller Höhe erhoben („Vollzahlkind“). Für das Geschwisterkind, für das der zweithöchste Elternbeitrag zu zahlen ist, wird dieser zur Hälfte erhoben („Halbzahlkind“). Für alle weiteren Geschwisterkinder wird kein Beitrag erhoben.
Bisher (also bis 31.07.2026) wurde für nur ein Kind ein Elternbeitrag erhoben. Für das zweite und jedes weitere Geschwisterkind brauchte kein Beitrag gezahlt werden.
Die Satzung, die die Elternbeiträge dieser Betreuungsart regelt, nennt sich „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Schulen der Stadt Höxter vom 23.06.2026“.
Inwiefern ändert sich die Höhe der Elternbeiträge ab dem Schuljahr 2026/2027 (ab 01.08.2026) für das Betreuungsangebot „Schule von acht bis eins“ (sog. Übermittagsbetreuung / ÜMi)?
Die letzte Anhebung der Elternbeiträge erfolgte vor 8 Jahren. Seitdem sind Sach- wie auch Personalkosten gestiegen. Daher war es nun angezeigt, die Höhe der Elternbeiträge zu überprüfen. Der Rat der Stadt Höxter hat nach entsprechender Vorbereitung im Ausschuss für Bildung, Familie, Soziales und Sport daraufhin eine moderate Anhebung der Elternbeiträge beschlossen.
Der Beitrag pro Schuljahr ist auf 720,00 € festgesetzt. Der monatliche Beitrag beläuft sich somit auf 60,00 €. Der Elternbeitrag erhöht sich sodann pro Schuljahr um zwei Prozent.
Die Regelungen unter Frage 2 b) „Personen, die von der Beitragspflicht befreit sind“ sowie unter 2 c.) „Geschwisterkind-Regelung“ gelten für diese Betreuungsart entsprechend.
Die Satzung, die dies regelt, nennt sich „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an dem städtischen Betreuungsangebot „Schule von acht bis eins“ an Schulen im Primarbereich der Stadt Höxter vom 23.06.2026“.
Werden ab dem Schuljahr 2026/2027 (ab 01.08.2026) Elternbeiträge für die pädagogische Hausaufgaben- und Nachmittagsbetreuung der Kinder in den 5. und 6. Klassen der Hoffmann-von-Fallersleben Realschule und des König-Wilhelm-Gymnasiums erhoben?
Diese Betreuungsform wird bereits seit vielen Jahren an der Realschule sowie am Gymnasium angeboten. Bisher wurden dafür keine Elternbeiträge erhoben.
Der Rat der Stadt Höxter hat nach entsprechender Vorbereitung im Ausschuss für Bildung, Familie, Soziales und Sport beschlossen, ab dem kommenden Schuljahr 2026/27 erstmalig einen Elternbeitrag für diese Betreuungsart zu erheben. Die Stadt Höxter als Schulträgerin wird sich weiterhin für die Steigerung der Quantität wie auch der Qualität, vor allem bezüglich der Hausaufgabenbetreuung und den AG-Angeboten, einsetzen.
Der Beitrag pro Schuljahr ist auf 840,00 € festgesetzt. Der monatliche Beitrag beläuft sich somit auf 70,00 €. Der Elternbeitrag erhöht sich sodann pro Schuljahr um zwei Prozent.
Die Regelungen unter Frage 2 b) „Personen, die von der Beitragspflicht befreit sind“ sowie unter 2 c.) „Geschwisterkind-Regelung“ gelten für diese Betreuungsart entsprechend.
Die Satzung, die dies regelt, nennt sich „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der pädagogischen Hausaufgaben- und Nachmittagsbetreuung im Sekundarbereich I an Schulen der Stadt Höxter vom 23.06.2026“.
Die Stadt Höxter als Schulträgerin wird sich weiterhin dafür einsetzen, die Anzahl der Betreuungsplätze in den Offenen Ganztagsgrundschulen zu erhöhen sowie die finanzielle Ausgestaltung aller Betreuungsarten zu sichern, um den Schulstandort Höxter auch weiterhin zu stärken und attraktiv zu gestalten.
Sollten Sie noch Fragen zum Rechtsanspruch oder zur Erhebung der Elternbeiträge haben, so wenden Sie sich gerne an die Mitarbeitenden der Stadt Höxter, Abteilung Schulen, Bücherei und Sport im Dezernat Schulen, Ordnung, Soziales und Recht.
Elternbeiträge - Erstberechnung bei Neuaufnahme
Sobald Ihr Kind verbindlich (abgeschlossener Betreuungsvertrag) in eine Kindertageseinrichtung oder Offene Ganztagsgrundschule aufgenommen wurde, ist für die Betreuung Ihres Kindes ein Elternbeitrag zu zahlen.
Die Höhe dieses Beitrages richtet sich nach der Höhe Ihrer Bruttoeinkünfte im Jahr der Beitragspflicht und bei Kindertageseinrichtungen auch nach dem Alter Ihres Kindes und nach dem gebuchten Betreuungsumfang.
Um die Höhe Ihrer Bruttoeinkünfte zu ermitteln, wird Ihnen das Formular "Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen" für die Kindertageseinrichtung oder Offene Ganztagsgrundschule von der jeweiligen Einrichtung ausgehändigt.
Dieses schicken Sie bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben (von beiden Elternteilen/vom alleinerziehenden Elternteil) spätestens 4 Wochen vor Betreuungsbeginn zurück.
Als Anlage fügen Sie bitte Nachweise hinzu, aus denen Ihre Jahreseinkünfte ermittelt werden können. Ein üblicher Einkommensnachweis ist beispielsweise der Steuerbescheid des Vorjahres.
Sollte der entsprechende Bescheid noch nicht vorliegen, kann auch eine Lohnsteuerbescheinigung oder Dezemberabrechnung mit Jahreswerten (beider Elternteile/vom alleinerziehenden Elternteil) zu Grunde gelegt werden.
Es werden ebenfalls alle ALG I, ALG II-Bescheide sowie Bescheide über den Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss sowie allen anderen öffentlichen Leistungen für das gesamte Jahr benötigt.
Eine Auflistung aller nachweispflichtigen Einkünfte finden Sie unten. Bei Jahreseinkünften über 81.250,00 Euro besteht keine Nachweispflicht.
Bitte beachten Sie, dass automatisch der höchste Beitrag (Stufe 12 = ab 81.250,00 Euro) der gewählten Betreuungsart festgesetzt wird, wenn die notwendigen Nachweise, die zur Einstufung in eine Einkommensgruppe erforderlich sind, nicht von Ihnen eingereicht werden.
Elternbeiträge - Rückwirkende Überprüfung der vorläufig festgelegten Elternbeiträge
Die Betreuungsbeiträge werden anhand Ihrer vorangegangenen Einkünfte vorläufig festgelegt.
Ihre tatsächlichen Einkünfte können jedoch erst rückwirkend genau festgestellt werden.
Sollten Sie zur rückwirkenden Überprüfung der Betreuungsbeiträge aktuelle Unterlagen bei Ihrem Sachbearbeiter/Ihrer Sachbearbeiterin einreichen, wird geprüft, ob der vorläufig festgelegte Betreuungsbeitrag korrekt angesetzt war. Wenn bei der Überprüfung eine Beitragsänderung stattfindet, erhalten Sie einen korrigierten Beitragsbescheid.
Sollte festgestellt werden, dass Sie es versäumt haben, Ihre Einkünfte regelmäßig nachzuweisen (beispielsweise durch jährliches Einreichen der Steuerbescheide), werden die fehlenden Unterlagen rückwirkend angefordert. In diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, die geforderten Unterlagen einzureichen. Es wird bis zu 4 Jahren rückwirkend überprüft.
Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Elternbeiträge beträgt 4 Jahre.
Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in der die Abgabe entstanden ist. Die Regelungen
der Festsetzungsverjährung gem. § 1 Abs. 3 i. V. mit § 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und i.V.m. §§ 169 und 170 Abgabenordnung (AO) gelten entsprechend.
Elternbeiträge - Mitteilungspflicht bei Einkommensänderung
Wichtig:
Änderungen Ihres Einkommens, welche zu einer Veränderung der Beitragsstufe führen können, haben Sie unverzüglich Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter zu melden (auch, wenn sich Ihre Einkünfte nur geringfügig ändern).
Sollte sich bei einer späteren Überprüfung herausstellen, dass Ihre Einkommensangaben unvollständig oder fehlerhaft waren oder dass Änderungen vorenthalten wurden, behält sich die Stadt Höxter eine Neufestsetzung (auch rückwirkend) der Beiträge vor.
Eine rückwirkende Änderung der Betreuungsbeiträge hält sich die Stadt Höxter daher jederzeit vor.
Elternbeiträge - Berechnung bei gleichzeitiger Betreuung mehrerer Kinder
Nehmen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die an Stelle der Eltern treten gleichzeitig auf dem Gebiet der Stadt Höxter ein Angebot im Sinne der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, oder im Sinne der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an den städt. Betreuungsangeboten „Schule von acht bis eins“ oder im Sinne der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der offenen Ganztagsgrundschule im Primarbereich der Schulen der Stadt Höxter wahr, so wird bei gleicher Höhe der Elternbeiträge nur ein Beitrag erhoben. Ergeben sich für die Betreuung der jeweiligen Kinder unterschiedlich hohe Beiträge so ist der höhere Beitrag zu zahlen.
Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, zur gleichen Zeit die offene Ganztagsschule im Gebiet der Stadt Höxter, so wird lediglich der Beitrag für ein Kind erhoben. Weitere Geschwisterkinder bleiben beitragsfrei.
Elternbeiträge - Beitragsfreiheit
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30.September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (à 2 Jahre beitragsfrei vor Einschulung) s. § 50 KiBiz.
In diesen Fällen wird auch von den Geschwisterkindern, die gleichzeitig Angebote in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, kein Beitrag erhoben. Soll Ihr Kind vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, besteht Beitragsfreiheit ab dem 01.12. des KiTa-Jahres, welches der Einschulung vorausgeht.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den untenstehenden Satzungen:
