Beitragsangelegenheiten

Allgemeine Informationen

Zu den Beitragsangelegenheiten gehören die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen, Straßenausbaubeiträgen, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von Eingriffen in Natur und Landschaft. Rechtliche Grundlagen sind die Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), des Ortsrechtes (Satzungen) sowie eine umfangreiche und detaillierte Rechtsprechung.

Welche Beitragsarten gibt es?

Erschließungsbeiträge

Für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage (i. d. R. Neubaugebiete) fallen Erschließungsbeiträge an. Hierbei sind 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf die erschlossenen Grundstücke nach dem in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Höxter festgelegten Verteilungsschlüssel umzulegen. Erschließungsbeitragsrecht ist Bundesrecht. 

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) 
  • Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Höxter vom 28.09.1987 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 28.04.1989

Straßenausbaubeiträge

Wird eine vorhandene (alte) Straße erneuert oder ihr Ausbauzustand verbessert, findet das Straßenausbaubeitragsrecht Anwendung. Straßenausbaubeitragsrecht ist Landesrecht.

Am 28.02.2024 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - KAG-ÄG NRW) verabschiedet. Danach werden für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 01.01.2024 (Inkrafttreten des Gesetzes) von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, keine Beiträge erhoben. Das Land NRW erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nicht mehr erheben können. Die Erstattung wird von der Stadt Höxter beantragt.

Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 01.01.2018 und vor dem 01.01.2024 von dem zuständigen Organ beschlossen wurden oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 und spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, unterliegen gemäß § 26 Abs. 2 KAG dem KAG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und fallen in den Anwendungsbereich der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)“. Danach kann der auf die Beitragspflichtigen entfallende umlagefähige Aufwand einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme zu 100 Prozent gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden. Das Land NRW gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ (VV zur LHO), Zuweisungen an Kommunen zur Reduzierung des umlagefähigen Aufwands für Straßenausbaumaßnahmen, was wiederum eine Reduzierung der von den Beitragspflichtigen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 KAG auf Grund von Beitragsbescheiden zu tragenden Straßenausbaubeiträge auf null Euro zur Folge hat. Die Förderung wird von der Stadt Höxter beantragt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht (vgl. Ziffer 4.3 der Förderrichtlinie in Verbindung mit Nr. 1.3 bzw. 1.3.2 der VVG zu § 44 LHO). 

Straßenausbaumaßnahmen, die von dem zuständigen Organ vor dem 01.01.2018 beschlossen wurden oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen, unterliegen gemäß § 26 Abs. 2 KAG ebenfalls dem KAG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Diese Maßnahmen fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge, sodass aufgrund des Beitragserhebungsgebotes des § 8 Abs. 1 S. 2 KAG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung Beitragsbescheide zu erlassen sind, die eine Zahlungsverpflichtung der Beitragspflichtigen beinhalten.

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 8, 8a Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) (ggf. in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung)
  • Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Höxter vom 15.12.2006 (in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 19.04.2024)
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) 
  • Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen) vom 27. Juni 2024

Kanalanschlussbeiträge

Die Stadt Höxter erhebt zurzeit keine Kanalanschlussbeiträge. Die bis zum 31.12.2009 erfolgte Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen nach § 8 KAG wird seit der Übertragung der Abwasserhoheit auf die Stadtentwässerung Höxter – ESH zum 01.01.2010 nicht mehr durchgeführt. Die Abwasserbeseitigung wird durch den Eigenbetrieb der Stadt Höxter (ESH) bzw. die Stadtentwässerung Höxter GmbH (SEH) sichergestellt. Informationen über die Gebührenerhebung (Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr) sowie über den Kostenersatz für Hausanschlussleitungen erhalten Sie auf der Internetseite der SEH und von den zuständigen Ansprechpersonen.

Kostenerstattungsbeträge

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind u. a. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Dies beinhaltet die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (vgl. § 1a Abs. 3 BauGB). Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden. Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. 

Einen Eingriff in den Naturhaushalt kann beispielsweise die Versiegelung von Flächen durch die Bebauung von Grundstücken darstellen. Zum Ausgleich sieht der Gesetzgeber hierfür u. a. Anpflanzungen von standortheimischen Gehölzen, die Renaturierung von Wasserflächen oder die Begrünung von baulichen Anlagen vor. Übernimmt die Stadt Höxter die Durchführung der festgesetzten und zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen, werden die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke verteilt. Der erstattungsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

Rechtsgrundlagen:

  • § 135a bis § 135c Baugesetzbuch (BauGB)
  • Satzung der Stadt Höxter zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen vom 10. Mai 1994 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 07.04.2000
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