| Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung |
| Ausnahmen nach der Straßenverkehrsordnung
In § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, daß die Straßenverkehrsbehörden - im Stadtgebiet Höxter ist dies die Stadt Höxter - in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen der Straßenverkehrsordnung genehmigen können. |
