Einer Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) bedarf es, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Telekommunikationslinien neu verlegen oder bestehende Telekommunikationslinien ändern wollen.
Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.
Über unseren Online-Service besteht die Möglichkeit, die erforderliche Zustimmung online zu beantragen.