Ausnahmegenehmigungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot und vom Ferienreiseverbot |
Wann gilt das Sonntagsfahrverbot? An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Von diesem Verbot sind bestimmte Fahrten, die in § 30 der Straßenverkehrsordnung geregelt sind, ausgenommen. Weitere Fahrten können im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung zugelassen werden. Dieses ist jedoch nur in einem sehr engen Rahmen und bestimmten Voraussetzungen möglich. |
Das gleiche gilt vom 01.07. bis 31.08. eines Jahres an Samstagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr für bestimmte Autobahnen und Bundesstraßen.