Wer ohne vorherige Bestellung gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren oder Leistungen feilbietet, vertreibt oder ankauft oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller darbietet, benötigt eine Reisegewerbekarte. |
Unter welchen Vorausetzungen kann eine Reisegewerbekarte ausgestellt werden? Der Antragsteller muß zuverlässig sein, , d.h. er darf nicht vorbestraft sein und muß geregelte Einkommensverhältnisse vorweisen können.Ausländer aus nicht EG - Staaten benötigen außerdem: Aufenthaltsberechtigung bzw. Erlaubnis ohne Auflagen Arbeitserlaubnis bei unselbstständiger Gewerbeausübung Einer Reisegewerbekarten bedarf nicht, wer: gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst - und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die im Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen; Blindenwaren verkauft; Milch- und Milcherzeugnisse verkauft; Versicherungs- oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt; Bewachungs-, Versteigerer- oder Maklergewerbe ausübt; Bankgeschäfte ausübt; von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; Druckerzeugnisse auf öffentlichen Wegen,Straßen, Plätzen oder an anderen Orten feilbietet |