Festsetzung von Märkten und Messen,Spezialmärkten (z.B. bei Reitturnieren), Flohmärkten, Jahrmärkten, Huxorimarkt |
Was Sie über Märkte und Marktfestsetzungen wissen sollten Festsetzungen als VolksfestJedes Schützenfest, aber auch Sport-, Feuerwehr- und Heimatfeste werden als Volksfest gem. § 60b Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt.
Durch die Festsetzung greifen die Marktprivilegien (§ 69 Nr. 36 GewO). Dies wirkt sich vorteilhaft sowohl für den Veranstalter, als auch für die Aussteller und Beschicker aus. So finden Regelungen des Arbeitsrechts, Sonn- und Feiertagsgesetzes, Ladenschlußgesetzes u.s.w. für die Zeit der Festsetzung keine Anwendung (§ 69 Nr.45a GewO). Dies hat zur Folge, daß Aussteller und Marktbeschicker auch am Samstag nach 18.00 Uhr oder am Sonntag ihre Geschäfte geöffnet halten können.
Durch die Festsetzung als Volksfest erhält der Veranstalter für seine Veranstaltung Bestandsschutz (§ 69 Nr.49 GewO). Des weiteren ist gewährleistet, daß die Bestimmungen der Gewerbeordnung(Bundesrecht) denen des Landesimmissionsschutzgesetzes (u.a. Regelung der Nachtruhe) vorgehen.
Eine Festsetzung als Volksfest ist vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor dem Durchführungstermin zu beantragen.
Durch die Festsetzung als Volksfest benötigen die Betreiber von Imbißständen keine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz. Dieses ergibt sich aus § 68a i.V.m. § 60 Abs. 2, 1.Halbsatz der GewO. |