Erteilung von Aufstellerlaubnissen für Gewinnspielgeräte |
Für die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist eine Erlaubnis nach § 33 c Gewerbeordnung erforderlich. Der Antragsteller hat für die Erlaubnis nachzuweisen, dass er die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Nach Erlaubniserteillung ist auch eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen |