Existenzgründungsprogramm für den Einzelhandel in der Höxteraner Innenstadt
Aufgrund des Ausscheidens der mittlerweile in den Ruhestand gehenden Gründergeneration aus den Nachkriegsjahren sowie als Folge des Strukturwandels weisen auch Teile des zentralen Kernstadtbereiches Höxters Ladenleerstände auf. Wesentliches Ziel der Stadtentwicklung ist, die Attraktivität der Innenstadt als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zu erhalten bzw. zu steigern. Zur Umsetzung dieser Zielrichtung wird von der Kreisstadt Höxter ein Gründerfonds für Geschäftsgründungen in der Innenstadt eingerichtet.
Nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt die Kreisstadt Höxter für die Nachfolgenutzung leerstehender Ladenlokale in der Höxteraner Innenstadt Zuwendungen aus ihren eigenen Mitteln.
Abgrenzung der Antragsberechtigten:
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie in der Wirtschaft freiberuflich Tätige, die zu einer Bereicherung des Angebotes in der zentralen innerstädtischen Einkaufslandschaft beitragen können. Filialen von bundesweit bereits tätigen Unternehmen sind jedoch nicht antragsberechtigt. Gleiches gilt grundsätzlich für Betriebsnachfolger sowie Betriebe des Gaststättengewerbes.
Verwendungszweck:
Förderfähig sind alle Investitionen, die zur Errichtung oder Einrichtung eines gewerblichen Betriebes im Fördergebiet eingesetzt werden, sofern durch die Maßnahme ein Ladenleerstand beseitigt wird. Vorrangig werden Maßnahmen gefördert, die sich am Anspruch der Stadt als Mittelzentrum mit einer Vielzahl inhabergeführter Fachgeschäfte, an der Attraktivtät des vorgesehenen Angebotes unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsbranchen, an der Zahl neu geschaffener bzw. gesicherter Arbeitsplätze sowie an der Uberlebens- und Zukunftsfähigkeit des Konzeptes orientieren.
Fördergebiet:
Gefördert werden Maßnahmen im Bereich des Stadtzentrums (insbesondere am Marktplatz sowie in den Straßenzügen Marktstraße, Westerbachstraße, Weserstraße, Stummrigestraße, Corbiestraße sowie Nicolaistraße).
Voraussetzungen / Konditionen:
Bemessungsgrundlage für die Bezuschussung sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Sachanlagevermögens einschließlich der Beschaffung eines ersten Warenlagers oder der ersten Büroausstattung, nicht jedoch Mietkosten. Im Hinblick auf einen Beitrag der Eigentümer der Ladenlokale zur Sicherstellung der Gründungsfinanzierung sind moderate, d.h. in der Höhe unterdurchschnittliche Mietzinskonditionen (nach Möglichkeit in Verbindung mit einer Staffelmiete) eine der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit des Vorhabens. Als Maßstab für die Beurteilung der Mietzinskonditionen dienen die für Höxter bzw. das Umfeld des Ladenlokals üblichen Miethöhen. Der Zuschuß beträgt 20 % der förderfähigen Aufwendungen, jedoch maximal 4.000 Euro. Er dient als Eigenkapitalersatz und ist nicht rückzahlbar. Wird die geförderte Betriebstätigkeit vor Ablauf von 18 Monaten nach Bewilligung des Zuschusses aufgegeben, ist der Zuschuß zurückzuerstatten. Zuwendungen unter 1.000,-- Euro werden grundsätzlich nicht gewährt. Zuwendungen nach diesem Programm können auch in Anspruch genommen werden, wenn noch andere öffentliche Finanzierungshilfen gewährt werden. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung oder auf eine bestimmte Höhe der Fördersumme besteht nicht. Die Stadt bzw. ein von ihr eingesetztes Vergabegremium entscheidet über Anträge im Rahmen der ihr für das Wirtschaftsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Antragsweg:
Anträge nimmt die Wirtschaftsförderung der Kreisstadt Höxter, Westerbachstraße 45, 37671 Höxter, entgegen. Dabei sind grundsätzlich Angaben über das gegründete Unternehmen, die Geschäftsidee, die wirtschaftlichen Verhältnisse, das vorgesehene Ladenlokal sowie die Beschäftigtenzahl zu machen und die Zukunftserwartungen und -absichten darzulegen. Näheres ergibt sich aus dem unten stehenden PDF-Dokument "Gründerfond", das Sie bitte als Antragsvordruck nutzen. Im Falle der ergänzenden Finanzierung durch ein Kreditinstitut ist der Finanzierungsplan durch die Hausbank zu bestätigen. Förderanträge sind grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme einzureichen.

